Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
– AckerCompany GmbH –
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für alle geschlossenen Verträge über Bildungsprogramme und Kurse (im Folgenden insgesamt: „Bildungsmaßnahmen“)
zwischen
der AckerCompany GmbH, Bessemerstr. 2-14, 12103 Berlin
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg, unter HR 206376 B, vertreten durch die Geschäftsführung,
im Folgenden: „AckerCompany“
und Unternehmen, Pflegeeinrichtungen, Wohnungsbaugesellschaften, Schulen, Kindergärten und sonstigen Organisationen,
im Folgenden: „Organisation“,
die Bildungsmaßnahmen für ihre Mitarbeitenden, Pflegebedürftigen, Bewohner*innen, Schüler*innen, Student*innen, etc. (im Folgenden: „Teilnehmende“) bei der AckerCompany buchen.
(2) Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.
(3) Abweichende AGB der Organisationen haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch dann, wenn die AckerCompany nicht ausdrücklich widersprochen hat.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Die AckerCompany veranstaltet Bildungsmaßnahmen zu den Themen Natur, Ernährung und Lebensmittel. Die Bildungsmaßnahmen richten sich überwiegend an Erwachsene, aber auch an Kinder und Jugendliche.
(2) Bestandteil der Bildungsmaßnahmen sind praktische Workshops mit begleitendem Lehrmaterial.
(3) Die AckerCompany bietet insbesondere folgende Bildungsmaßnahmen an:
a) „Urban Farming“: Im Rahmen dieser Bildungsmaßnahme werden Gemeinschaftsgärten für Nachbarschaften oder Quartiere angelegt und für den gemeinschaftlichen Gemüseanbau genutzt. Dies erfolgt überwiegend in Hochbeeten, es können aber auch ungenutzte Wiesen oder andere, teils versiegelte Flächen aufgearbeitet und für den Gemüseanbau nutzbar gemacht werden. Diese Bildungsmaßnahme kann durch Wohnungsunternehmen, Kommunen oder andere Initiativen oder Akteure gebucht werden, deren Ziel es ist, im Wohnumfeld den Anbau von Gemüse zu ermöglichen.
b) „Office Gardening“: Im Rahmen dieser Bildungsmaßnahme wird der Anbau, die Pflege, die Ernte und Zubereitung von Gemüse in einem mehrwöchigen Programm gelehrt. Eine Homeoffice-Variante sowie eine Winter-Variante werden angeboten. Diese Bildungsmaßnahme kann durch Unternehmen oder andere Organisationen für ihre Mitarbeitenden gebucht werden.
c) „Nachhaltige Ernährungskompetenz“: Im Rahmen dieser modular aufgebauten Bildungsmaßnahme wird eine Ernährungskompetenz vermittelt, die nachhaltige Aspekte berücksichtigt. Die Bildungsmaßnahme umfasst theoretische und praktische Elemente (wie die Zubereitung und Verkostung von gesunden Gerichten) und kann durch Unternehmen oder andere Organisationen gebucht werden.
d) „Teamevents“: Diese Bildungsmaßnahme umfasst nachhaltige Teamevents zu Themen rund um den ökologischen Gemüseanbau, Nachhaltigkeit sowie planetenfreundliche Ernährung, die stundenweise oder ganztags gebucht werden können. Diese Bildungsmaßnahme kann durch Unternehmen oder andere Organisationen gebucht werden.
e) „Pflegeacker“: Diese Bildungsmaßnahme umfasst präventive Maßnahmen für sowohl Mitarbeitende als auch Bewohner*innen von Pflegeeinrichtungen. Es sollen die psychosoziale Gesundheit, kognitive Ressourcen, die Motivation zu Bewegung und gesündere Ernährung gefördert werden. Diese Bildungsmaßnahme kann durch Pflegeeinrichtungen oder andere Organisationen gebucht werden.
(4) Die Organisation beauftragt die AckerCompany mit der Durchführung der Bildungsmaßnahme. Die konkrete Art der Bildungsmaßnahme und der Zeitraum werden gesondert vereinbart.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Die Präsentation und Bewerbung von Bildungsmaßnahmen auf der Internetseite der AckerCompany oder auf Prospekten und Ähnlichem stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar.
(2) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Organisation ein durch die AckerCompany erstelltes individuelles Angebot durch Unterzeichnung annimmt. Das Angebot kann nur innerhalb der im Angebot genannten Frist angenommen werden.
§ 4 Durchführung der Bildungsmaßnahmen
(1) Die Bildungsmaßnahmen finden im inhaltlichen und organisatorischen Verantwortungsbereich der Organisationen statt. Soweit nicht anders vereinbart, stellt die Organisation die für die Durchführung der Bildungsmaßnahmen nötigen Räume und/oder Flächen zur Verfügung und sorgt für die Einladung der Teilnehmenden sowie die Überprüfung der Anwesenheiten und Teilnahmeberechtigungen.
(2) Die Bildungsmaßnahmen werden entsprechend dem angekündigten Inhalt durchgeführt. Die AckerCompany behält sich jedoch Veränderungen vor, sofern der Zweck und die grundlegende Ausrichtung der Bildungsmaßnahme im Wesentlichen unverändert bleiben. Die AckerCompany behält sich vor, aus sachlichen Gründen Workshoptermine oder andere Termine zu verschieben oder den Dozenten bzw. die Dozentin auszuwechseln. Dies berechtigt die Organisation nicht zur Minderung der Vergütung.
(3) Die AckerCompany schuldet lediglich die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Dienstleistung, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg.
§ 5 Weitere Pflichten der Organisation
(1) Die Organisation hat sicherzustellen, dass die Sorgeberechtigten von minderjährigen Teilnehmenden einer Teilnahme an der Bildungsmaßnahme im Vorwege zustimmen.
(2) Die Organisation hat ferner sicherzustellen, dass die Teilnehmenden die sie betreffenden in der jeweiligen Beschreibung der Bildungsmaßnahmen angegebenen Teilnahmebedingungen erfüllen und ihr Verhalten der geordneten Durchführung der Bildungsmaßnahmen nicht entgegensteht.
(3) Die Organisation hat dafür Sorge zu tragen, dass für die Teilnehmenden der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht. Dies ist auf Anforderung gegenüber der AckerCompany nachzuweisen.
(4) Die Organisation erklärt sich bereit, für Befragungen über die Wirkung und die Qualität des Bildungsprogramms zur Verfügung zu stehen und die AckerCompany dabei zu unterstützen, diese Befragungen mit den Teilnehmenden durchzuführen. Die AckerCompany versichert, dass die Daten ohne vorherige schriftliche Einwilligung ausschließlich anonymisiert verwendet und gespeichert werden.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Höhe der Vergütung der AckerCompany wird gesondert vereinbart.
(2) Die vereinbarte Vergütung ist 14 Werktage nach Rechnungstellung fällig. Die AckerCompany ist berechtigt, für Materialkosten Vorkasse zu verlangen. Die Vergütung versteht sich zuzüglich etwaig anfallender Umsatzsteuer.
(3) Wenn die Vergütung nicht innerhalb der Zahlungsfrist beglichen wird, ist die AckerCompany. berechtigt, angemessene Mahnkosten zu erheben.
§ 7 Rücktritt durch die AckerCompany
(1) Die AckerCompany behält sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vor, vollständig oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ein solcher Rücktritt kann auch kurzfristig am Ort der Bildungsmaßnahme erklärt werden.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den folgenden Fällen vor:
a) Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, wie z.B. Unwetter, Sturm, Streiks, Epidemien oder die Verletzung eines/einer Teilnehmenden während der Bildungsmaßnahme, berechtigen die AckerCompany, die Bildungsmaßnahme oder Teile davon um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder zu verändern. Kann die Bildungsmaßnahme aufgrund von höherer Gewalt nicht begonnen werden, wird die Vergütung nicht fällig.
b) akute Erkrankung oder Nichterscheinen des/der Dozenten bzw. Dozentin
Die AckerCompany ist bei Erkrankung oder Nichterscheinen des Dozenten bzw. der Dozentin bemüht, einen/eine gleichwertige(n) Dozenten bzw. Dozentin zur Verfügung zu stellen. Sollte es nicht möglich sein, einen passenden Ersatz zu finden, behält sich die AckerCompany vor, die Bildungsmaßnahme oder Teile davon zu verschieben oder abzusagen. Die Vergütung wird im Fall einer Absage nicht fällig.
c) Fehlen von Dozenten bzw. Dozentinnen
Für den Fall, dass die AckerCompany trotz Bemühungen keine ausreichende Anzahl an Dozenten bzw. Dozentinnen für die jeweilige Bildungsmaßnahme gewinnen konnte, ist die AckerCompany berechtigt, die Bildungsmaßnahme oder Teile davon spätestens 5 Tage vor Beginn der Bildungsmaßnahme abzusagen. Die Vergütung wird in diesem Fall nicht fällig.
d) Fehlverhalten von Teilnehmenden
Die AckerCompany kann vom Vertrag insbesondere zurücktreten, wenn
i. ein/eine Teilnehmende(r) die Durchführung der Bildungsmaßnahme ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört;
ii. ein/eine Teilnehmende(r) sich vertragswidrig verhält oder Sicherheitshinweise oder anderen Anweisungen des/der Dozenten bzw. Dozentin oder des Acker e.V. grob fahrlässig missachtet;
iii. ein/eine Teilnehmende(r) aufgrund eigener Fehleinschätzung den Anforderungen der Bildungsmaßnahme nicht gewachsen ist oder
iv. ein/eine Teilnehmende(r) unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht;
es sei denn, der Rücktritt ist im Einzelfall unverhältnismäßig und die Bildungsmaßnahme kann unter Ausschluss des/der betroffenen Teilnehmenden durchgeführt werden.
§ 8 Stornierung und Rücktritt durch die Organisation
(1) Die Organisation kann jederzeit vor Beginn der Bildungsmaßnahme die gebuchte Bildungsmaßnahme stornieren. Maßgeblich ist der Eingang der Stornierung bei der AckerCompany. Die Stornierung muss in Textform erfolgen. Für den Fall einer Stornierung durch die Organisation kann die AckerCompany eine angemessene Entschädigung verlangen. Dies gilt entsprechend, wenn die Organisation die Leistung der AckerCompany, ohne zu stornieren, nicht annimmt. Die AckerCompany kann den Schaden konkret berechnen oder nach ihrer Wahl einen pauschalierten Ersatzanspruch nach den unter § 8 Abs. 2 dargelegten Konditionen geltend machen.
(2) Der pauschale Ersatzanspruch nach Abs. 1 berechnet sich wie folgt:
a) Bei einer Stornierung, die mindestens 21 Tage vor Beginn der geplanten Bildungsmaßnahme erfolgt, beträgt der pauschale Ersatzanspruch 30% der vereinbarten Vergütung;
b) Bei einer Stornierung, die mindestens 14 Tage, aber höchstens 20 Tage vor Beginn der geplanten Bildungsmaßnahme erfolgt, beträgt der pauschale Ersatzanspruch 50% der vereinbarten Vergütung;
c) Bei einer Stornierung, die mindestens 7 Tage, aber höchstens 13 Tage vor Beginn der geplanten Bildungsmaßnahme erfolgt, beträgt der pauschale Ersatzanspruch 70% der vereinbarten Vergütung;
d) Bei einer Stornierung, die mindestens 3 Tage, aber höchstens 6 Tage vor Beginn der geplanten Bildungsmaßnahme erfolgt, beträgt der pauschale Ersatzanspruch 90% der vereinbarten Vergütung;
e) Bei einer Stornierung, die weniger als 3 Tage vor Beginn der geplanten Bildungsmaßnahme erfolgt, beträgt der pauschale Ersatzanspruch 98% der vereinbarten Vergütung.
(3) Soweit lediglich einzelne Termine storniert werden oder nicht durch die Organisation wahrgenommen werden und die Termine nicht ersetzt werden können, so berechnet sich die Pauschale nach der Vergütung für diese Termine.
(4) Die Organisation hat die Möglichkeit, einen geringeren Schaden konkret darzulegen.
§ 9 Haftung
(1) Ansprüche der Organisation auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der AckerCompany, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die AckerCompany nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der AckerCompany, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. Sie gelten auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzzweck der verletzten Vertragsbestimmung einbezogen sein sollten oder ein eigenes Forderungsrecht aus diesem Vertrag erhalten sollten.
§ 10 Datenschutz, Urheberrechte
(1) Die Vertragsparteien werden die geltenden Datenschutzbestimmungen (insbesondere die DSGVO, BDSG) einhalten. Weiterhin werden die Vertragsparteien etwaig erforderliche Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung oder zur gemeinsamen Verarbeitung abschließen und im Übrigen in datenschutzrechtlicher Hinsicht im zweckmäßigen Umfang kooperieren.
(2) Die Organisation bestätigt die Befugnis der AckerCompany, unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Daten im Zusammenhang zu Forschungs- und Evaluationszwecken (siehe auch § 5 Abs. 4) zu verarbeiten. Die Organisation wird die AckerCompany hierbei soweit nötig unterstützen.
(3) Weiterhin wird die Organisation darauf hinwirken, dass die AckerCompany auch nach Abschluss der Bildungsmaßnahme Kontakt mit den Teilnehmenden hinsichtlich zukünftiger Bildungsmaßnahmen aufnehmen kann und darf.
(4) Die Organisation wird die Urheber-, Nutzungs- und Schutzrechte der AckerCompany und etwaiger Dritter achten, die an den seitens der AckerCompany genutzten Dokumenten und an dem sonstigen Unterrichtsmaterial etwaig bestehen. Sie wird das Unterrichtsmaterial außerhalb der gemeinsamen Veranstaltungen nur nach Zustimmung der AckerCompany (ganz oder in Teilen) weitergeben, kopieren oder sonst verwenden.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin.